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   OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10   

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OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10 (https://dejure.org/2011,73972)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.04.2011 - 7 UF 1637/10 (https://dejure.org/2011,73972)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. April 2011 - 7 UF 1637/10 (https://dejure.org/2011,73972)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde ist wegen möglichen Hinzuziehens von nach Kontoerrichtung für eine Ausgleichsberechtigte anfallenden Verwaltungskosten zu den Teilungskosten gem. VersAusglG erfolgreich; Möglichkeit der Hinzuziehung von nach Kontoerrichtung für eine Ausgleichsberechtigte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde ist wegen möglichen Hinzuziehens von nach Kontoerrichtung für eine Ausgleichsberechtigte anfallenden Verwaltungskosten zu den Teilungskosten gem. VersAusglG erfolgreich; Möglichkeit der Hinzuziehung von nach Kontoerrichtung für eine Ausgleichsberechtigte ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10
    Damit - und weil der Ausgleich dieses Anrechts nicht vom Ausgleich der sonstigen Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt - ist das Rechtsmittel zulässig auf den Ausgleich des Anrechtes des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin beschränkt (vgl. dazu u.a. BGH vom 26.1.2011, FamRZ 2011, 547 ).

    Nach einem Beschluss des BGH vom 26.1.2011, Az. XIIZB 504/10, FamRZ 2011, 547 , ist es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrundeliegt.

  • OLG Stuttgart, 25.06.2010 - 15 UF 120/10

    Versorgungsausgleich: Angemessene Teilungskosten des Versorgungsträgers

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10
    Eine "Mischkalkulation" hinsichtlich der Teilungskosten bei dem Ausgleich von Anrechten mit hohen und geringen Ausgleichswerten, wie sie die Versicherer durchführen könnten und wie sie auch in einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25.6.2010 ( 15 UF 120/10) erwähnt seien, sei für die Beschwerdeführerin aufgrund der kleinen Zahl der anfallenden Fälle nicht möglich.

    Wenn in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) hinsichtlich der angemessenen Höhe der berücksichtigungsfähigen Teilungskosten auf die in der Rechtsprechung zur früheren Realteilung nach § I Abs. 1 VAHRG akzeptierten Kostenpauschalen von 2 bis 3% des Deckungskapitals abgestellt wird, die "bei sehr werthaltigen Anrechten auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt werden sollen" (vgl. dazu Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu § 13 VersAusglG , BT-Druck 16/10144, Seite 125) und in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Kosten der internen Teilung von 250,-- (vgl. etwa OLG Nürnberg vom 3.11.2010, 11 UF 500/10) bzw. 500,-- EUR (OLG Stuttgart vom 25.6.2010, 15 UF 120/10, FamRZ 2010, 1906) nicht beanstandet und zuletzt in Höhe von 802,-- EUR (vgl. OLG Bremen vom 13.12.2010, 4 UF 103/10) akzeptiert worden sind, spricht das dafür, dass von Beträgen in dieser Größenordnung auch Folgekosten erfasst werden.

  • OLG Bremen, 13.12.2010 - 4 UF 103/10

    Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10
    Wenn in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) hinsichtlich der angemessenen Höhe der berücksichtigungsfähigen Teilungskosten auf die in der Rechtsprechung zur früheren Realteilung nach § I Abs. 1 VAHRG akzeptierten Kostenpauschalen von 2 bis 3% des Deckungskapitals abgestellt wird, die "bei sehr werthaltigen Anrechten auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt werden sollen" (vgl. dazu Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu § 13 VersAusglG , BT-Druck 16/10144, Seite 125) und in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Kosten der internen Teilung von 250,-- (vgl. etwa OLG Nürnberg vom 3.11.2010, 11 UF 500/10) bzw. 500,-- EUR (OLG Stuttgart vom 25.6.2010, 15 UF 120/10, FamRZ 2010, 1906) nicht beanstandet und zuletzt in Höhe von 802,-- EUR (vgl. OLG Bremen vom 13.12.2010, 4 UF 103/10) akzeptiert worden sind, spricht das dafür, dass von Beträgen in dieser Größenordnung auch Folgekosten erfasst werden.

    Unter Berücksichtigung insbesondere auch des Umstandes, dass etwa das OLG Bremen in seinem Beschluss vom 13.12.2010 (Az. 4 UF 103/10) bereits Teilungskosten von 802,-- EUR anerkannt (und gegen seine Entscheidung dies Rechtsbeschwerde zugelassen) hat, hält es der Senat im vorliegenden Fall für vertretbar, die grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache i. S. des § 70 Abs. 2 Nr. 1 ebenso zu verneinen, wie das Erfordernis, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts herbeizuführen.

  • OLG Nürnberg, 03.11.2010 - 11 UF 500/10

    Durchführung des Versorgungsausgleichs: Zulässigkeit der Berechnung von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10
    Wenn in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) hinsichtlich der angemessenen Höhe der berücksichtigungsfähigen Teilungskosten auf die in der Rechtsprechung zur früheren Realteilung nach § I Abs. 1 VAHRG akzeptierten Kostenpauschalen von 2 bis 3% des Deckungskapitals abgestellt wird, die "bei sehr werthaltigen Anrechten auf einen absoluten Höchstbetrag begrenzt werden sollen" (vgl. dazu Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zu § 13 VersAusglG , BT-Druck 16/10144, Seite 125) und in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Kosten der internen Teilung von 250,-- (vgl. etwa OLG Nürnberg vom 3.11.2010, 11 UF 500/10) bzw. 500,-- EUR (OLG Stuttgart vom 25.6.2010, 15 UF 120/10, FamRZ 2010, 1906) nicht beanstandet und zuletzt in Höhe von 802,-- EUR (vgl. OLG Bremen vom 13.12.2010, 4 UF 103/10) akzeptiert worden sind, spricht das dafür, dass von Beträgen in dieser Größenordnung auch Folgekosten erfasst werden.
  • OLG Zweibrücken, 24.01.2011 - 2 UF 43/10

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde unter Versorgungsträgern im Verfahren über

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10
    Im Übrigen wäre ein solches Anschlussrechtsmittel (vgl. dazu § 66 FamFG ) wohl unzulässig gewesen, weil es sich nicht gegen den Beschwerdeführer, also die MMM-GmbH, richtet und auch in keiner Weise den von dieser in die Beschwerdeinstanz gebrachten Beschwerdegegenstand, nämlich die Versorgung des Antragsgegners bei der MMM-GmbH, betrifft (vgl. dazu etwa OLG Zweibrücken vom 24.1.2011, Az. 2 UF 43/10).
  • OLG Düsseldorf, 27.12.2010 - 7 UF 182/10

    Umfang der Überprüfung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10
    Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Beschwerde der MMM-GmbH, wie ausgeführt, nur die Entscheidung des Amtsgerichts zum Ausgleich des Anrechtes des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin betrifft und damit das Beschwerdeverfahren auf die Überprüfung dieses Anrechts beschränkt ist (vgl. dazu etwa auch OLG Stuttgart vom 27.10.2010, Az. 15 UF 96/10, und OLG Düsseldorf vom 27.12.2010, Az. II - 7 UF 182/10).
  • AG Duisburg, 17.11.2010 - 57 F 29/08

    Angemessenheit i.S.d. § 13 Gesetz über den Versorgungsausgleich ( VersAusglG )

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.04.2011 - 7 UF 1637/10
    Der Senat geht - mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 17.11.2010, Az. 57 F 29/08 VA und Eichenhofer, in Münchener Kommentar zum BGB , 5. Aufl., § 13 VersAusglG , RdNr. 5 und 6 - davon aus, dass grundsätzlich auch - in der Regel wohl pauschalierte - Folgekosten nach einer Kontoerrichtung als Teil der Teilungskosten i. S. des § 13 VersAusglG behandelt werden können.
  • OLG Stuttgart, 09.08.2011 - 15 UF 25/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs: Begriff der Teilungskosten des

    Die herrschende Auffassung zu § 13 VersAusglG geht davon aus, dass nicht nur die direkten Teilungskosten in Abzug gebracht werden können, sondern auch die Folgekosten der Teilung (s. etwa OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen FamRZ 2011, 895, 896 f.; OLG Bremen, Beschluss vom 11.3.2011 - 4 UF 1/11, juris [19]; OLG Nürnberg, FamRZ 2011, 898, 899; Beschluss vom 18.4.2011 - 7 UF 1637/10; Beschluss vom 6.5.2011 - 11 UF 165/11, juris [40-41]; OLG Celle, Beschluss vom 12.4.2011 - 15 UF 308/10, juris [11]; aus der Literatur etwa Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 559; Wick, Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis, Rn. 109; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 mwN).
  • OLG Nürnberg, 06.05.2011 - 11 UF 165/11

    Versorgungsausgleich: Angemessenheit der vom Versorgungsträger geltend gemachten

    Auch der Umstand, dass in der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Kosten der internen Teilung von bis zu 802,-- Euro anerkannt worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 03.11.2010, 11 UF 500/10; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906; OLG Bremen, Beschluss vom 13.12.2010, 4 UF 103/10) spricht dafür, dass grundsätzlich auch Folgekosten Berücksichtigung zu finden haben (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2011, 7 UF 1637/10).
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